Dienstag, 30. September 2014

Der Angeklagte soll feige sein..... und wird dann freigesprochen.

Mal wieder eine Strafsache, die aus einem Scheidungsverfahren resultiert:


Die Ehefrau Ihren Mann angezeigt, er soll sie geschlagen, belästigt und bedroht haben.

Der von mir vertretene Mann schilderte mir den Vorfall gaaanz anders. Er kam am fraglichen Tag recht spät und wohl auch angetrunken nach Hause gekommen, weshalb sein "Drachen" (seine Bezeichnung) "Feuer spukte". Sie soll auf ihn losgegangen sein und habe ihn beschimpft, getreten und mit allem was sie in die Finger bekam, nach ihm geworfen haben (u.a. einen Duden).

Es kam zur Trennung und bald wird auch die Scheidung erfolgen.

Der Angeklagte schwieg in der Hauptverhandlung (so wie ich ihm geraten habe) zunächst, vor allem um erst einmal die Aussage der baldigen Ex-Gattin abzuwarten. Die als Zeugin geladene Geschädigte erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen (warum auch immer).

Das paßte dem Staatsanwalt aber gar nicht, und er versuchte die Zeugin umzustimmen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, dass dies die letzte Gewalthandlung "von ihm" gewesen sei. Sie solle sich doch endlich besinnen und den Vorfall schildern. Erst auf ausdrücklichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese rechtswidrigen Versuche des Herrn Staatsanwaltes.

Der Freispruch stand damit (so gut wie) fest und so kam es auch.

Dann der letzte Versuch, ein letztes Aufbäumen des Anklägers - direkt an meinen Mandanten gerichtet - forderte der Staatsanwalt den Angeklagten auf “ein Mann zu sein” und die Tätlichkeiten einzuräumen.... zu seiner Tat zu stehen.

Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, ihm mangele es an Mut, noch von dieser Suada der Voreingenommenheit beeindrucken (OK - ich hab ihn dabei auch scharf angesehen, denn ich sah ihm an, dass er kurz vor der Eruption stand), hielt still und war dann schlagartig wieder entspannt, als dann kam, was kommen mußte (und sollte)...... der Freispruch.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen